hallo zusammen,
nach einem telefonat mit der mitbauzentrale stellt sich die situation folgendermaßen dar:
- bemessungsgrundlage für die erhebung der grundsteuer ist der wert des grundstücks und des geplanten gebäudes. die finanzämter würden wohl nach anweisung aus dem bundesfinanzministerium (BFM) derzeit bundesweit einheitlich verfahren. dies sei angeblich eine reaktion auf diverse missbrauchsfälle, in denen "gewiefte" profiteure unter dem deckmantel einer bauherrengemeinschat sich gewisse steuervorteile verschaffen wollten. jetzt müssen sozusagen alle redlichen BHG's dieser welt dafür bluten. es scheint, als habe das BFM das kind mit dem bade ausgeschüttet. eine belastbare rechtsgrundlage oder rechtsprechung gebe es dazu bislang nicht. es sei wie so häufig auslegungssache der behörden.
- hinsichtlich der vermeidung einer doppelbesteuerung, wenn also zunächst die BHG erwirbt und später auf die gesellschafter überträgt, ist die sachlage auch nicht einheitlich. der mitbauzentrale ist ein fall in münchen bekannt, in dem das so gemacht wurde (in berlin sei das aber der standardfall). dabei handele es sich um die baugemeinschaft "gemeinsam größer" im domagk park, realisiert mit conplan (http://www.gemeinsam-groesser.de/). der standardfall demnach ist der, dass die bauherren und baufrauen sofort direkt erwerben.
sinnvoll erscheint mir bei punkt 2, nun zu diskutieren, ob wir nicht zeitnah mit der finanzbehörde in kontakt gehen, um zu klären, welche voraussetzungen aus ihrer sicht gegeben sein müssen (insbesondere gestaltung des gesellschaftsvertrags), dass alles glatt läuft und wir die doppelbesteuerung vermeiden.
bei punkt 1 dürfen wir uns wohl eher weniger hoffnungen machen. sinnvoll wäre hier angesichts einer relativ unklaren rechtslage, auf jeden fall einspruch gegen den künftigen steuerbescheid einzulegen, um zu viel gezahlte steuern später zurückfordern zu können, falls sich die rechtslage zugunsten redlicher baugemeinschaften ändert. wir könnten natürlich auch noch einen schritt weiter gehen und ggfs. im zusammenwirken mit anderen baugemeinschaften hier eine gerichtliche klärung herbeiführen, denn wie gesagt, eine belastbare rechtsprechung zu diesem thema gibt es bislang nicht.
viele grüße und bis heute abend,
christian
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